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EuGH  - C-395/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: RL 77/388/EWG Art 2 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 4 Abs 3, RL 77/388/EWG Art 5 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 5 Abs 5, RL 77/388/EWG Art 6 Abs 1, RL 77/388/EWG Art 21 Abs 1 Buchst a Satz 1, UStG § 3 Abs 4, UStG § 3 Abs 9, UStG § 3 Abs 1, UStG § 13b, EGEntsch 290/2004

Rechtsfrage

1. Umfasst der Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG neben Dienstleistungen auch Lieferungen?

2. Falls sich die Ermächtigung zur Bestimmung des Leistungsempfängers als Steuerschuldner auch auf Lieferungen erstreckt:

Ist der ermächtigte Mitgliedstaat berechtigt, die Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger auszuüben?

3. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung berechtigt ist: Bestehen für den Mitgliedstaat Beschränkungen bei der Untergruppenbildung?

4. Falls der Mitgliedstaat zu einer Untergruppenbildung allgemein (s. oben Frage 2) oder aufgrund nicht beachteter Beschränkungen (s. oben Frage 3) nicht berechtigt ist:

a) Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer unzulässigen Untergruppenbildung?

b) Führt eine unzulässige Untergruppenbildung dazu, dass die Vorschrift des nationalen Rechts nur zugunsten einzelner Steuerpflichtiger oder allgemein nicht anzuwenden ist?

Bau; Bauleistung; Leistungsempfänger; Steuerschuldner

Fundstelle(n):
JAAAD-89132

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