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Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage beim Elterngeld
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB MAAAD-89105 Das Elterngeld ist über § 25 SGB I rechtlich dem Sozialrecht zugeordnet. Sinn und Zweck des Elterngelds ist es, einen Einkommensersatz entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für das in den zwölf Monaten vor der Geburt (Bemessungszeitraum) erzielte Einkommen zu bieten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG sind das die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit. Näheres bestimmt § 2 Abs. 7 bis 9 BEEG, die für die jeweilige Einkommensart unterschiedliche Berechnungsweisen vorsehen, wobei zunächst grds. auf den steuerrechtlichen Einkommensbegriff abgestellt wird.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Elterngeld bei nicht selbständiger Arbeit
[i]Keine Berücksichtigung „sonstiger Bezüge” und LohnersatzleistungenMit dem HBeglG 2011 macht der Gesetzgeber nochmals deutlich, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind, wie z. B. 13. und 14. Monatsgehalt, Tantiemen, Urlaubsgeld oder Umsatzbeteiligungen, nicht zu berücksichtigen sind. Auch steuerfreie Einnahmen nach §§ 3a bis 3c EStG, z. B. Lohnersatzleistungen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Streikgeld bleiben nach der Rechtsprech...