Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftssteuer; Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom in der Rechtssache "Meilicke I" (C-292/04)
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Bezug nehmend auf die Verfügung vom informiere ich Sie über den derzeitigen Rechtsstand.
Die auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Köln ergangene Entscheidung des folgt wesentlich den Ausführungen der Generalanwältin und kann in zentralen Punkten als Bestätigung der Auffassung der deutschen Seite gewertet werden. Hervorzuheben aus dem Urteil sind die Aussagen, dass
eine Anrechnung nicht pauschal, sondern nur in Höhe der tatsächlichen Steuerbelastung der ausländischen Dividenden zu erfolgen hab
eine Anrechnung auf den Betrag der inländischen Einkommenssteuer, die auf die ausländischen Dividenden entfällt, begrenzt sei
zwar nicht ausschließlich ein Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung i.S. der §§44f KStG verlangt werden dürfe
die Steuerbehörden jedoch andererseits befugt seien, vom Steuerpflichtigen die Vorlage von Belegen zu verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau prüfen könnten, ob die Voraussetzungen für die Steuergutschrift vorlägen (= Beweisführungslast beim Steuerpflichtigen)
keine Verpflichtung der Steuerbehörden zur Inanspruchnahme der EG-Amtshilfe-Richtlinie bestehe
soweit durch die Änderung des §175 AO durch das EURLUmsG in 2004 die verfahrensrechtlichen Änderungsmöglichkeiten von Steuerbescheiden bei nachträglicher Vorlage von Steuerbescheinigungen rückwirkend ohne eine Übergangsfrist eingeschränkt worden sei, sei dies nicht mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Es sei Sache des vorlegenden nationalen Gerichts, eine angemessene Übergangsfrist festzulegen.
Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln in dem wieder aufzunehmenden Klageverfahren bleibt abzuwarten.
OFD Niedersachsen v. - S
2830 - 21 - St
241
Fundstelle(n):
GAAAD-89107