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NWB Nr. 34 vom Seite 2882

Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage beim Elterngeld

Ansatz von Arbeitslosengeld und anderen Einkünften

Christel von der Decken

Das nach dem Bundeselteprngeldgesetz (BEEG) zu zahlende Elterngeld beträgt 67 % des in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen (Netto-)Einkommens aus Erwerbstätigkeit, maximal jedoch 1.800 € monatlich. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 2011 (BGBl 2010 I S. 1885) wird seit dem bei einem Einkommen über 1.200 € eine Absenkung des Elterngelds auf bis zu 65 % des durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt erzielten Einkommens vorgenommen. War das durchschnittliche Einkommen vor der Geburt geringer als 1.000 €, erfolgt eine schrittweise Erhöhung auf bis zu 100 % des vorherigen Nettoeinkommens.

I. Bemessungszeitraum und Bemessungsgrundlage

[i]Zu den „im Inland” zu versteuernden Einnahmen s. Hechtner, NWB 11/2011 S. 896Für die Ermittlung des Einkommens ist das in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich erzielte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu ermitteln (Bemessungszeitraum). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist das die Summe der im Inland zu versteuernden positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG. Dabei bestimmt § 2 Abs. 7 BEEG, wie das Entgelt aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berechnen ist. Für Einkomme...