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Einkommensteuer | Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen
Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung auch Büroräume, Bürokräfte und Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Zu der Frage, ob der Wert dieser Leistungen als Aufsichtsratsvergütung i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen ist, nimmt die wie folgt Stellung: (1) Stehen die Büroräume und die Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, kann in der Regel angenommen werden, dass eine steuerpflichtige Vergütung nicht vorliegt, sondern dass damit nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden. (2) Werden dagegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb des Gebäudes des Unternehmens und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräum...