1. Eine von der Krankenkasse
abgelehnte Krankenbehandlung kann vom Versicherten im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes durch eine vorläufig vollstreckbare Verpflichtung der
Krankenkasse zur - gegenüber dem Leistungserbringer zu erklärenden - Zusage der
Kostenübernahme durchgesetzt werden.
2. Die intravitreale (in den
Glaskörper des Auges gesetzte) Injektion stellt für sich genommen keine neue
Behandlungsmethode iSv § 135 Abs 1 SGB V dar, wenn das injizierte und zulässig
eingesetzte Arzneimittel im Auge ohne weiteres Zutun des Arztes wirkt.
3. Eine Krankenbehandlung (hier:
intravitreale Injektion), die gebührenrechtlich im Einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) nicht erfasst ist, kann
grundsätzlich nicht als vertragsärztliche Leistung erbracht werden. Ob dies
auch dann gilt, wenn ihre gebührenrechtliche Erfassung pflichtwidrig
unterbleibt, bleibt unentschieden.
4. Bei der Auseinzelung eines "zum
einmaligen Gebrauch" bestimmten, intravitreal zu injizierenden Arzneimittels
(hier Lucentis) auf zwei dosisgerechte Portionen durch die hierzu ermächtigte
Apotheke eines Universitätsklinikums zur unmittelbaren Anwendung im Klinikum
handelt es sich nicht um einen Off-Label-Use. Bei fachgerechter Vornahme der
Auseinzelung und Injektion entspricht eine solche Behandlung in Qualität und
Wirksamkeit dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse und
berücksichtigt den medizinischen Fortschritt.
5. Zur Beschränkung der freien
Arztwahl, wenn die Krankenkasse eine Versorgungslücke im vertragsärztlichen
System zeitweilig durch eine Übergangsregelung
schließt.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAD-88965
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