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LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 10 KR 5/10 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2; SGG § 198; SGG § 201; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 2; SGB V § 12; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 27 Abs. 1; SGB V § 31 Abs. 1; SGB V § 76 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 2; SGB V § 95 Abs. 1; SGB V § 135; AMG § 4; AMG § 11a Abs. 1; AMG § 22 Abs. 1; AMG § 29 Abs. 2a; AMG § 84; ZPO § 888; ZPO § 894; ZPO § 929 Abs. 1; ZPO § 938; ApBetrO § 6; ApBetrO § 26; BGB § 138; VwGO § 172; GG Art. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine von der Krankenkasse abgelehnte Krankenbehandlung kann vom Versicherten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch eine vorläufig vollstreckbare Verpflichtung der Krankenkasse zur - gegenüber dem Leistungserbringer zu erklärenden - Zusage der Kostenübernahme durchgesetzt werden.

2. Die intravitreale (in den Glaskörper des Auges gesetzte) Injektion stellt für sich genommen keine neue Behandlungsmethode iSv § 135 Abs 1 SGB V dar, wenn das injizierte und zulässig eingesetzte Arzneimittel im Auge ohne weiteres Zutun des Arztes wirkt.

3. Eine Krankenbehandlung (hier: intravitreale Injektion), die gebührenrechtlich im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) nicht erfasst ist, kann grundsätzlich nicht als vertragsärztliche Leistung erbracht werden. Ob dies auch dann gilt, wenn ihre gebührenrechtliche Erfassung pflichtwidrig unterbleibt, bleibt unentschieden.

4. Bei der Auseinzelung eines "zum einmaligen Gebrauch" bestimmten, intravitreal zu injizierenden Arzneimittels (hier Lucentis) auf zwei dosisgerechte Portionen durch die hierzu ermächtigte Apotheke eines Universitätsklinikums zur unmittelbaren Anwendung im Klinikum handelt es sich nicht um einen Off-Label-Use. Bei fachgerechter Vornahme der Auseinzelung und Injektion entspricht eine solche Behandlung in Qualität und Wirksamkeit dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse und berücksichtigt den medizinischen Fortschritt.

5. Zur Beschränkung der freien Arztwahl, wenn die Krankenkasse eine Versorgungslücke im vertragsärztlichen System zeitweilig durch eine Übergangsregelung schließt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAD-88965

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