BGH Beschluss v. - XII ZB 113/11

Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des BGH; Beschwer nach Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist

Gesetze: § 40 GKG, § 47 Abs 1 S 2 GKG, § 63 Abs 3 S 2 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 68 Abs 1 S 5 GKG

Instanzenzug: Az: XII ZB 113/11 Beschlussvorgehend Az: 16 UF 1885/10 Beschlussvorgehend Az: 541 F 2988/07 Urteil

Gründe

I.

1Der Senat hat mit Beschluss vom den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt, nachdem die Beklagte die Rechtsbeschwerde gegen den die Versagung der Wiedereinsetzung zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts München zurückgenommen hatte. Mit ihrer persönlich eingelegten und am eingegangenen Gegenvorstellung bittet die Beklagte um Überprüfung des Wertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens und erstrebt eine Herabsetzung auf 15.508 €. Dies entspricht der Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das Berufungsverfahren.

II.

2Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

31. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Allerdings steht der Beklagten in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Jedenfalls in entsprechender Anwendung von §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, 78 Abs. 3 ZPO bedarf die Beklagte hierzu auch keiner anwaltlichen Vertretung (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 99/07 - zitiert nach juris).

42. In der Sache hat es jedoch bei dem festgesetzten Streitwert zu verbleiben.

5a) Der Kläger hatte vor dem Amtsgericht mit im März 2007 eingegangener Klage Abänderung des von ihm zu zahlenden nachehelichen Unterhalts von 3.635,95 € auf 0 € ab April 2007 begehrt. Das Amtsgericht gab der Klage überwiegend statt, indem es den Unterhalt ab April 2007 auf 685 € herabsetzte. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt. Anträge enthielt die Berufungsschrift der Beklagten nicht. Nach Hinweis des Oberlandesgerichts auf die verspätete Berufungseinlegung beantragte sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand; der Antrag wurde mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die am eingegangene Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nahm die Beklagte am zurück. Mit Schriftsatz vom begründete die Beklagte ihre Berufung, die sie nunmehr als Anschlussberufung verstanden haben wollte. Als solche bezeichnete Anträge enthielt auch dieser Schriftsatz nicht. Mit weiterem Schriftsatz vom beantragte sie beim Oberlandesgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte ab dem zumindest 959 € monatlichen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen und teilte im Schriftsatz vom "klarstellend" mit: "Die Widerklage bleibt aufrecht erhalten."

6b) Der Streitwert im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach dem Interesse des Rechtsbeschwerdeführers an der begehrten Entscheidung (vgl. Zöller/Herget ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Beschwerde"). Bei der begehrten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Berufung ist demnach der Streitwert des Berufungsverfahrens maßgebend. Da die Beklagte vor Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Berufungsanträge gestellt hat, bestimmt sich der Streitwert nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG aus der Höhe der Beschwer der Beklagten. Ob der Antrag vom auf Verurteilung des Klägers zu Unterhaltszahlungen von 959 € monatlich eine Beschränkung der Berufung darstellt, kann offen bleiben. Für den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist eine solche Änderung nach Eingang der Rechtsbeschwerde gemäß § 40 GKG unerheblich, da sich der Antrag der Beklagten im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geändert hat (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/​Petzold/Zimmermann Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 40 Rn. 1).

7Die Beschwer bemisst sich nach dem Unterliegen der Beklagten in erster Instanz und damit nach § 42 Abs 1 Satz 1 GKG aF. Der Streitwert errechnet sich daher anhand der Höhe des Unterliegens der Beklagten für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage und beträgt 12 x (3.635,95 € - 685 €) = 35.411,40 €. Er war auf bis zu 40.000 € festzusetzen, Gebührensprünge bestehen zwischen Streitwerten von 35.000 € und 40.000 € nicht, vgl. Anlage 2 zu § 34 GKG.

Hahne                                      Weber-Monecke                                          Klinkhammer

                    Schilling                                               Nedden-Boeger

Fundstelle(n):
YAAAD-88852