Einrichtung einer anderen Wohnung am Beschäftigungsort nach
Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisherige Wohnung durch den
Vermieter
sonstige Kosten der doppelten
Haushaltsführung
Leitsatz
1. Die Kosten für die Einrichtung
einer neuen Wohnung am Beschäftigungsort sind beruflich veranlasst, wenn der
Umzug aufgrund der Kündigung des Mietverhältnisses betreffend die bisher im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung durch den Vermieter
erforderlich wurde.
2. Dies gilt – abgesehen von
Missbrauchsfällen – auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegen die
Kündigung des Mietverhältnisses möglicherweise erfolgreich zivilrechtlich hätte
vorgehen können.
3. Als „sonstige Kosten”
einer doppelten Haushaltsführung sind die Aufwendungen für die in der Wohnung
am Beschäftigungsort benötigten – und nicht auf andere Weise (z. B. durch
Mitnahme aus dem vorhandenen Hausrat) zu beschaffenden –
Einrichtungsgegenstände (Gardinen, Lampen, Möbel, Geschirr etc.)
berücksichtigungsfähig.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 35 Nr. 1 YAAAD-88813
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