Kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb und
keine Buchführungspflicht bei gewerblichem Grundstückshandel beim Bau und
Verkauf von bis zu zehn Wohnungen
Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein nach Art und
Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
ist, sind beim gewerblichen Grundstückshändler insbesondere der Umfang der An-
und Verkaufsgeschäfte, die Komplexität der Beschaffungs- und
Veräußerungsvorgänge (Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), während der
Besitzzeit stattfindende erhebliche Baumaßnahmen/Bearbeitungen, die
typischerweise erfolgende Kreditfinanzierung, die Gewährung von Zahlungszielen
und der Bestand des Umlaufvermögens zu berücksichtigen.
2. Der Bau und Verkauf von bis zu
zehn Wohnungen ist als überschaubares Projekt zu beurteilen, das regelmäßig
keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
3. Auch ein in der Immobilienbranche
regelmäßig hoher Umsatz bedeutet nicht zwangsläufig eine komplexe
Unternehmensstruktur, die mit einer Verpflichtung zur Buchführung und damit zur
Gewinnermittlung nach Bestandsvergleich einherginge.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.