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BGH 06.07.2011 VIII ZR 317/10, NWB 33/2011 S. 2769

Mietrecht | Ausreichender Inhalt der Eigenbedarfskündigung

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grds. aus, dass der Vermieter die (privilegierte) Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, müssen im Kündigungsschreiben nicht wiederholt werden. Der Kündigungsgrund muss nur so bezeichnet werden, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Daher war im Streitfall der fristgemäße Zugang der ordentlichen Kündigung (§ 573 BGB) mit dem Inhalt wirksam, dass ein Kind des Vermieters nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs sein Studium am Ort fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle. In sein ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen ...