Oberste Finanzbehörden der Länder

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der EHEC-Epidemie

Durch die EHEC-Epidemie sind in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere bei den Gemüseerzeugern, beträchtliche Schäden entstanden, die bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen geführt haben und möglicherweise auch noch führen werden. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

  1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 Abgabenordnung (AO) bleiben unberührt.

  2. Anträge auf Stundung der nach dem fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

  3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zu erlassen.

  4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg v. - 3 -S 1915/23
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg v. - 3 -S 1915/23
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen v. - 37 -S 1915 - 009 - 28110/11
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - S 0336-3/2011
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 33 -S 0453 - 2/11
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. - S 0336 - 13-2 - 3994
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - 51 -S 0336 - 007/09.
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 1915 A - 026 - II 11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV-S 0336-00000-2011/005
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 1915 - 61 - 33 12.
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. - S 1915 - 6/31 - V A 3.
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz v. - S 1915 A - 446
Ministerium der Finanzen des Saarlandes v. - B/1-1 -S 0336-2#005.
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 31-S 1915-1/255-32705
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 44 -S 0336 - 4
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 33 -S 0336 - 036
Thüringer Finanzministerium v. - S 0336 A - 2 - 203 (M)

Fundstelle(n):
UAAAD-88593