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Haftungsgefahren für GmbH- Gesellschafter
Unzureichende Übernahme von Sicherheiten für Gesellschaftsverbindlichkeiten
Den Gläubigern der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Dieses sog. Trennungsprinzip gilt jedoch nicht ohne Ausnahme, sondern findet seine Grenzen in rechtsgeschäftlich begründeten Verpflichtungen der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden und dort, wo Fälle der Durchgriffshaftung gegeben sind. Die aktuelle Entscheidung des NWB FAAAD-83958 zur Sicherheitenbestellung durch Gesellschafter gibt Anlass, sich mit den Haftungsrisiken insgesamt zu befassen.
I. Haftungskonstellationen im Überblick
[i]Inanspruchnahme auf rechtsgeschäftlicher GrundlageDie Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH besteht regelmäßig nur auf rechtsgeschäftlicher Grundlage. Erfolgt die Finanzierung der Gesellschaft – auch – durch Fremdkapital, ist es üblich, dass der Fremdkapitalgeber seine Zins- und Tilgungsansprüche dadurch absichert, dass er sich nicht nur Sicherheiten aus dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch solche aus der Sphäre der Gesellschafter bestellen lässt. Dabei kommen sowohl Personalsicherheiten, ganz typisch und in aller Regel eine Bürgschaft, als auch Realsicherheiten, insbesondere Grundpfandrechte an einem im Eigentum des Gesellsc...