Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Münster, 79 IN 99/07 vom LG Münster, 5 T 634/08 vom
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung künftiger Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage seiner Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Begründung, er habe die Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren vom debitorischen Bankenkontokorrent der Schuldnerin erwirkt, um diese nach der Eröffnung anfechten zu können. Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO, welcher erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nicht der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinzugerechnet werden kann (vgl. , ZIP 2004, 1653, 1654; vom - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; vom - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11).
Die Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom (BGBl. I S. 3389) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch diese Frage ist geklärt (, ZIP 2010, 1909 Rn. 7).
Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber weder auf Gerichtsentscheidungen oder Stimmen der Rechtswissenschaft noch enthält sie eigene Argumente, nach denen die genannte Rechtsprechung in Frage gestellt werden und die ihr zugrunde liegende Rechtsauslegung der Beschwerdesache erneut grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
FAAAD-88507