Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Esslingen, 5 IN 541/09 vom LG Stuttgart, 19 T 106/10 vom
Gründe
I. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des weiteren Beteiligten, das Nachlassinsolvenzverfahren über das Vermögen seiner verstorbenen Ehefrau zu eröffnen, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten blieb ohne Erfolg. Er beantragt nunmehr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde.
II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zulässigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten für die Einzelheiten der Antragstellung im Verfahren auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens die Grundregeln der §§ 13 und 14 InsO (, ZIP 2007, 1868 Rn. 10). Danach muss der Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form dargelegt werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Finanzlage des Erblassers. Eine nachvollziehbare Auflistung der Vermögensgegenstände einerseits und der Verbindlichkeiten der Erblasserin andererseits hat der Antragsteller trotz der Hinweise des Insolvenzgerichts und des Beschwerdegerichts nicht vorgelegt, so dass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl. , BGHZ 153, 205, 207; vom - IX ZB 82/04, aaO Rn. 8). Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf.
Fundstelle(n):
FAAAD-88465