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Verzögerungsgeld
Keine mehrfache Festsetzung wegen andauernder Nichtvorlage derselben Unterlagen
Die Verhängung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO ist auch zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Außenprüfung einer Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von Unterlagen nicht fristgerecht nachkommt. Der BFH hat aber ernstliche Zweifel, ob eine wiederholte Festsetzung wegen der andauernden Nichtvorlage derselben Unterlagen rechtmäßig ist.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 146 Abs. 2b AO kann ein Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 € festgesetzt werden, wenn ein Steuerpflichtiger der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach § 146 Abs. 2a Satz 4 AO, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6 AO, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage von Unterlagen i. S. von § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nachkommt oder seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert hat.
Das Verzögerungsgeld stellt eine weitere steuerliche Nebenleistung dar (§ 3 Abs. 4 AO). Es steht neben den Zwangsmitteln der AO (§ 328 Abs. 1 AO), mit denen die Erfüllung von Mitwirkungspflichten im Rahmen eines gesonderten Vollstreckungsve...