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Grunderwerbsteuer bei Anteilvereinigung gehört nicht zu den Anschaffungskosten
BFH klärt umstrittene Behandlung zugunsten der sofortigen Abzugsfähigkeit
Im Falle einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen nach dem Umwandlungssteuerrecht kann es zu einer grunderwerbsteuerpflichtigen Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kommen. Bisher war umstritten, ob die bei einer Anteilseinbringung nach § 20 UmwStG durch Anteilsvereinigung anfallende Grunderwerbsteuer den Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile zuzuordnen ist. Nunmehr hat der BFH entschieden, dass die Grunderwerbsteuer nicht die Anschaffungskosten erhöht, sondern bei der aufnehmenden Gesellschaft eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe darstellt.
Anteilsvereinigung als grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang
Nach § 1 Abs. 3 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines Anteils einer Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden. Grunderwerbsteuer entsteht dabei, soweit Grundstücke zum Vermögen der Gesellschaft gehören. Obwohl die Grundstücke im zivilrechtlichen Eigentum der Gesellschaft verbleiben, deren Anteile erworben werden, fingiert das GrEStG einen Grundstückserwerb – die Anteilsvereinigung wird gr...