Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG verfassungsgemäß
Unterschiedliche Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und für Rückbauverpflichtungen
Der BFH hat entschieden, dass die Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme anzusammeln sind, während die Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen zeitanteilig in gleichen Raten zu bilden sind. Weiterhin hat er die Abzinsungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG für auf diese Rückstellungen anwendbar erklärt und die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung festgestellt.
Rückstellungen beim Betrieb einer Deponie
Eine GmbH bewirtschaftete seit 1979 bis voraussichtlich 2015 eine Deponie. Auf dieser Deponie wird Asche der GmbH verfüllt. Zum Betriebsgelände gehören ein Hafen und ein Bandkanal. Ein Teil des Hafens sowie das Gelände, auf dem sich der Bandkanal befindet, stehen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und sind bei Einstellung des Betriebs zurückzubauen. Die GmbH bildete Rückstellungen für die Deponie-Rekultivierung, für die Rückbauverpflichtung des Hafens sowie für die Rückbauverpflichtung des Bandkanals. Unstreitig gehen die Beteiligten von einem Ansammlungszeitraum für diese Rückstellungen von 1996 bis 2015 aus.
Aufgrund einer Außenprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass für die Rückstellungen im Veranlagungszeitraum 199...