Beim Verkauf einer von § 8b Abs. 2 KStG 1999 erfassten Auslandsbeteiligung ist nicht nur der innerbilanziell zu erfassende
„tatsächliche” Veräußerungserlös, sondern auch die als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfasste Differenz
zum höheren angemessenen Kaufpreis Bestandteil des gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns.
Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 auf die verdeckte Gewinnausschüttung gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags
nach § 7 GewStG.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 75 Nr. 1 GmbH-StB 2011 S. 294 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2012 S. 234 NAAAD-88189
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.