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Verfahrensrechtliche Geltendmachung von Anrechnungsansprüchen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 576Mit seinem Urteil vom hat sich der EuGH zum zweiten Mal in demselben Rechtsstreit mit dem deutschen Anrechnungsverfahren beschäftigt. Mit seinem nun ergangenen Urteil gibt der EuGH dem nationalen Gericht nähere Vorgaben, was die Ermittlung der Höhe der anrechenbaren ausländischen Körperschaftsteuer, den Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuervorbelastung und die zeitliche Wirkung der Änderung des § 175 Abs. 2 Satz 2 AO angeht. Zu hoffen bleibt, dass in künftigen Urteilen dem Effektivitätsgrundsatz noch mehr zur Geltung verholfen wird.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
I. Übersicht über den Stand des Rechtsstreits
[i]Bereits zweites Vorlageverfahren im Ausgangsverfahren Mit seinem Urteil vom dürfte der EuGH bestrebt gewesen sein, EU-rechtlich einen Schlusspunkt unter das Thema „deutsches Anrechnungsverfahren und Gemein-schaftsrecht” zu setzen. Das mit dem Ausgangsverfahren befasste FG Köln hatte aus der Begründung des ersten EuGH-Urteils noch nicht die Antwort auf sämtliche Fragen ableiten können, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich waren. Es sah deshalb die Notwendigkeit der Einleitung eines zweiten Vorabentscheidungsverfahrens.