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Handelsrechtliche Aktivierung von Rückstellungsbeträgen als Frage der Sollbuchung?
Die handelsrechtliche Aktivierungsfähigkeit von Rückstellungsbeträgen für Kosten der zukünftigen Entfernung und Entsorgung eines Vermögensgegenstands als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten wird gleichsam als Frage der Sollbuchung befürwortet (vgl. Hoffmann, NWB IAAAD-86215).
Contra Dr. Andreas Haaker
Rückstellungen sind handelsrechtlich nicht erst bei ihrer rechtlichen Vollentstehung, sondern bereits bei ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu passivieren, die nach der Wesentlichkeitsthese vorliegt, soweit die für die spätere rechtliche Vollentstehung wirtschaftlich wesentlichen Tatbestände eingetreten sind. Spätestens bei rechtlicher Vollentstehung ist folglich die Verpflichtung mit ihrem abgezinsten Erfüllungsbetrag zu passivieren.
Mit „Einschaltung” eines Kernkraftwerks wären somit stets gewaltige Rückstellungen für Abbau und Entsorgung zu bilden gewesen, was als „unbefriedigend bzw. untragbar” empfunden wurde, da es „eine vermutlich langjährige Ausschüttungssperre bedeuten” würde ( Clemm, in: FS Moxter, 1994, S. 183). Daher bediente man sich einfach auf dem „ market for excuses” ( Watts/Zimmerman, Accounting Review 19...