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Verwertung von Videoaufnahmen bei Verletzung des Arbeitnehmerdatenschutzes
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAD-87625 Für die Zulässigkeit der Überwachung von Arbeitnehmern, insbesondere durch Videokameras, gibt es Grenzen. Wird infolge einer rechtswidrigen Videoüberwachung eine Kündigung ausgesprochen und erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage, stellt sich die Frage, ob rechtswidrig gewonnene Beweismittel in dem sich anschließenden Kündigungsschutzprozess verwertbar sind oder nicht.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Beweisverwertungsverbot
[i]Beweisverwertungsverbot nur bei erneutem RechtseingriffEs gibt kein generelles Verbot, die rechtwidrig erlangte Kenntnis von Tatsachen in das Kündigungsschutzverfahren einzubringen. Nur, wenn durch die gerichtliche Verwertung ein erneuter Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position verbunden wäre oder dieser Eingriff perpetuiert würde, kann der Sachvortrag des Arbeitgebers unbeachtlich sein. Maßgeblich ist immer eine Interessenabwägung im Einzelfall ( NWB LAAAD-81571 und Urteil v. - 2 AZR 537/06 NWB DAAAC-81717).
[i]Fund aus überzogener Kontrolle ist nicht per se unverwertbarDie Rechtswidrigkeit der Überwachung kann sich daraus ergeben, dass die Aufnahmen in persönlicher, räumlicher oder zeitlicher Hinsicht unverhältnismäßig sind. Dies gilt vor allem, wenn die Kontrollen au...