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Krankenversicherung | Aktives Ehegattenarbeitsverhältnis – sonst keine Versicherungspflicht
Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ehegatten ist nur dann versicherungspflichtig, wenn die Beschäftigung auch tatsächlich im vereinbarten Umfang ausgeübt wird. Für der Versicherungspflicht unterliegende Angehörige gelten dieselben Kriterien wie für andere Arbeitnehmer. Im Streitfall hatte der Ehemann der vorgeblichen Arbeitnehmerin mit seinem Sohn eine GmbH gegründet, an der er 90 % der Anteile hielt. Die Ehefrau wurde angeblich in Teilzeit für 1.200 € brutto weisungsgebunden angestellt. Bereits vor Beschäftigungsaufnahme war die Frau allerdings ernsthaft erkrankt – sie wurde stationär behandelt. Ihre Krankenkasse sah keine versicherungspflichtige Tätigkeit und also keinen Versicherungsschutz. Diese bekam Recht. Denn es genügt nicht, so das Gericht, dass die Beschäftigung ernstlich vere...