Abziehbarkeit von Vorsteuern nach§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Ausschluss vom Vorsteuerabzug gemäß § 15Abs. 2–4 UStG für Leistungen des Insolvenzverwalters an den Insolvenzschuldner (Insolvenzverwaltervergütung)
1. Abziehbarkeit von Vorsteuern nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Der vorläufige Insolvenzverwalter und der im eröffneten Verfahren bestellte Insolvenzverwalter erbringen ihre Leistung an den Insolvenzschuldner. Die Rechnung des Insolvenzverwalters über seine Insolvenzverwaltervergütung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Der Beschluss des Insolvenzgerichtes über die Festsetzung der Vergütung ist für den Vorsteuerabzug nicht ausreichend (Abschnitt 15.2 Abs. 7 Satz 6 UStAE). Die Vorsteuern sind nur insoweit abziehbar, als die Leistungen des Insolvenzverwalters für den unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners bezogen wurden.
Erbringt der Insolvenzverwalter Leistungen, die dem nicht unternehmerischen Bereich des Insolvenzschuldners zuzuordnen sind, liegen insoweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht vor. Daher ist eine Aufteilung der Vorsteuern für Leistungen des Insolvenzverwalters an den Insolvenzschuldner (Insolvenzverwaltervergütung) dann vorzunehmen, wenn das Insolvenzverfahren nicht ausschließlich das Unternehmensvermögen des Insolvenzschuldners betrifft, sondern auch Privatvermögen zur Insolvenzmasse gehört.
2. Aufteilungsmaßstab nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn Privatvermögen zur Insolvenzmasse gehört (Aufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG)
Eine Ausscheidung nicht abziehbarer Vorsteuern für Leistungen des Insolvenzverwalters an den Insolvenzschuldner nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei Bezug der Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich im Rahmen der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung durch den Insolenzverwalter findet häufig nicht statt.
Der Insolvenzverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners Mitwirkungspflichten im Sinne des §§ 93ff AO. Kommt dieser seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht hinreichend nach, ist in geeigneter Weise und anhand der vorliegenden Unterlagen wie z. B. dem Bericht des Insolvenzverwalters zur Gläubigerversammlung – unter analoger Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG (vgl. , Rz. 31) – der Aufteilungsmaßstab zu schätzen.
Die Ermittlung des abziehbaren Anteils der Vorsteuern im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der Leistung des im eröffneten Insolvenzverfahrens bestellten Insolvenzverwalters kann grundsätzlich anhand des Verhältnisses der getätigten Ausgangsumsätze für das Unternehmen des Insolvenzschuldners zu dem für den nicht unternehmerischen Bereich erbrachten Teil (z. B. Verwertung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens-/Privatvermögens im Rahmen des Insolvenzverfahrens) vorgenommen werden.
Hinsichtlich der Vorsteuern aus der Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens besteht diese Möglichkeit der Aufteilung mangels getätigter Ausgangsumsätze des Insolvenzverwalters in aller Regel nicht.
Berechnungsgrundlage für die Insolvenzverwaltervergütung ist nach InsVV primär der Wert der Insolvenzmasse. Eine Aufteilung der Vorsteuern anhand der Werte der in der Insolvenzmasse befindlichen Wirtschaftsgüter des Unternehmensvermögens sowie des Privatvermögens wird daher in aller Regel zu einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab führen.
Üblicherweise wird die Insolvenzverwaltervergütung darüber hinaus durch weitere Zu- und Abschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV ergänzt. Handelt es sich hierbei um Abweichungen von der Regelvergütung, die in der Rechnung offen dargelegt und deren Gründe erkennbar sind, können diese dem abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Teilen der Vorsteuern direkt zugeordnet werden.
Im übrigen beeinflussen unspezifizierte Zu- oder Abschläge auf die Regelvergütung nach § 3 Abs. 1 InsVV die beschriebene Vorsteueraufteilung als Schätzungsgrundlage nicht.
Der Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters im Hinblick auf die verschiedenen Wirtschaftsgüter stellt keinen sachgerechten und objektiv nachprüfbaren Aufteilungsmaßstab dar, da der Insolvenzverwalter unabhängig von seinem jeweiligen Arbeitsaufwand vergütet wird.
3. Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG sowie Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
Für dem Grunde nach abziehbare Vorsteuern, sind darüber hinaus die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 UStG bzw. Einschränkungen der Vorsteuerausschlüsse nach § 15 Abs. 3 UStG zu beachten. Beispielsweise ist dies erforderlich, wenn im Rahmen des Insolvenzverfahrens Grundstücke steuerfrei nach § 4 Nr. 9a UStG veräußert wurden. Insoweit greift der Ausschluss vom Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Dementsprechend ist weiterhin eine Aufteilung der abziehbaren Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
4. Finanzgerichtliche Rechtsprechung und anhängiges Revisionsverfahren
Zur Abzugsfähigkeit der Vorsteuern aus der Insolvenzverwaltervergütung hat das die Auffassung vertreten, dass der Abzugsfähigkeit der Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des abwickelnden Insolvenzverwalters als Vorsteuern nicht entgegen stehen würde, dass im Wesentlichen lediglich ein privates Grundstück umsatzsteuerfrei veräußert wurde. Eine Vorsteueraufteilung gem. § 15 Abs. 4 UStG aufgrund der Erzielung eines umsatzsteuerfreien Umsatzes durch die Insolvenzverwaltertätigkeit sei ebenfalls nicht vorzunehmen.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (V B 62/10). Die Revision wurde zugelassen. Das Verfahren wird als Revisionsverfahren () fortgeführt.
Einspruchsverfahren ruhen insoweit nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist weiterhin nicht zu gewähren.
Inhaltlich gleichlautend
OFD Münster v. - Kurzinfo USt
9/2011
OFD
Münster v. - Kurzinfo USt Nr.
011
Fundstelle(n):
ZAAAD-87618