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Unternehmensverträge
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Unternehmensverträge
Als Unternehmensverträge werden solche Verträge definiert, durch die eine inländische AG oder KGaA (Organgesellschaft) einer in- oder ausländischen Gesellschaft mit beliebiger Rechtsform (Organträger) die Leitung ihrer Gesellschaft unterstellt (sog. Beherrschungsvertrag) oder sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen (Gewinnabführungsvertrag). Charakteristisch für den Unternehmensvertrag ist die Leitungsmacht, denn das herrschende Unternehmen trifft Entscheidungen in mindestens einem der unternehmerischen Funktionsbereiche (Beschaffung, Finanzierung, Organisation, Absatz) und setzt diese Entscheidungen notfalls auch gegen den Willen des beherrschten Unternehmens durch. Die eigenverantwortliche Leitung des Vorstands der beherrschten Gesellschaft wird durch eine fremdbestimmte Leitung des herrschenden Unternehmens ersetzt.
Unternehmensverträge führen unwiderlegbar zu einem sog. (Vertrags-)konzern zwischen den vertragsschließenden Unternehmen in Form eines Unterordnungskonzerns. Häufig liegt in diesen Fällen auch ein sog. faktischer Konzern durch Beteiligungsmehrheit vor.
Die maßgeblichen Regelungen zu Unternehmensverträgen finden sich nahezu ausnahmslos im AktG. Da der zu den Unternehmensverträgen zählende Gewinnabführungsvertrag die Grundlage der körperschaftlichen Organschaft darstellt, finden sich für diesen Vertrag zusätzliche Regelungen im KStG.
Der unmittelbare Anwendungsbereich der aktienrechtlichen Vorschriften beschränkt sich auf Unternehmensverträge mit abhängigen AG´s oder KGaA´s mit Sitz im Inland. Für abhängige Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH existieren keine vergleichbaren Regelungen. Aus den Regelungen im KStG ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber auch eine Organschaft mit einer GmbH steuerlich anerkennt. Folglich kann auch eine GmbH abhängige Gesellschaft im Rahmen eines Unternehmensvertrages sein. Überwiegend werden insoweit die aktienrechtlichen Vorschriften im Rahmen einer Gesamtanalogie entsprechend angewandt.
II. Arten von Unternehmensverträgen
Das AktG kennt verschiedene Arten von Unternehmensverträgen. Die klassischen Arten der Unternehmensverträge, die gleichzeitig das Grundkonzept des Konzernrechts deutlich werden lassen, sind Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. In der Praxis werden diese Verträge häufig kombiniert. Dabei unterstellt sich eine AG (bzw. GmbH) aufgrund des Vertrags der Leitung eines anderen Unternehmens und verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an dieses Unternehmen abzuführen. Im Gegenzug hat dieses Unternehmen die Verluste der beherrschten Gesellschaft auszugleichen und den Minderheitsgesellschaftern einen angemessenen Ausgleich sowie den Erwerb ihrer Anteile gegen Abfindung anzubieten.
Neben dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag werden der
Teilgewinnabführungsvertrag ,
die Gewinngemeinschaft ,
der Betriebspachtvertrag und
der Betriebsüberlassungsvertrag
als Unternehmensverträge bezeichnet.
1. Beherrschungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. AktG)
Beim Beherrschungsvertrag unterstellt eine AG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen. Die Rechtsform des herrschenden Unternehmens wird hierdurch nicht vorgegeben. Seit der Supermarkt-Entscheidung besteht Einigkeit, dass eine GmbH sowohl herrschendes wie auch beherrschtes Unternehmen sein kann. Ein Beherrschungsvertrag liegt nicht vor, wenn sich zwei oder mehr Unternehmen, die voneinander nicht abhängig sind, durch Vertrag unter eine einheitliche Leitung stellen. In diesem Fall handelt es sich um einen Gleichordnungskonzern. Die wichtigste Wirkung eines Beherrschungsvertrags ist die Befugnis der herrschenden Gesellschaft, der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. In der Praxis wird der Beherrschungsvertrag häufig mit einem Gewinnabführungsvertrag kombiniert.
2. Gewinnabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. AktG)
Beim Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine GmbH, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Ein solcher Vertrag kann auch dann vorliegen, wenn sich die Gesellschaft dazu verpflichtet, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen (Geschäftsführungsvertrag). Als Kompensation für die Gewinnabführung ist die herrschende Gesellschaft zur Verlustübernahme verpflichtet. Den außenstehenden Gesellschaftern der beherrschten Gesellschaft ist ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Zudem sind sie zum Austritt gegen Abfindung berechtigt.