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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1589/10 EFG 2011 S. 1788 Nr. 20

Gesetze: EStG 2008 § 3 Nr. 2; EStG 2008 § 32b Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; EStG 2008 § 34 Abs. 1 Und Abs. 2 Nr. 2; EStG 2008 § 24 Nr. 1a; EStG 2008 § 2 Abs. 1 Nr. 4; EStG 2008 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt - additive Methode - oder integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip

Leitsatz

Treffen Tarifermäßigung und negativer Progressionsvorbehalt zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip in der Weise vorzunehmen, dass die ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünfte bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Sinne des § 32 b Abs. 2 EStG einbezogen werden Aus dem systematischen Zusammenhang des § 34 Abs. 1 EStG zu § 32 b EStG folgt, dass sich die im Rahmen der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG durchzuführende Fünftelung nur auf die außerordentlichen Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen bezieht, nicht aber auf die den Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte nach § 32 b EStG. Diese sind erst bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 EStG maßgebenden Einkommensteuerbeträge zu berücksichtigen.

Bei Rückzahlung der Progressionseinkünfte sind diese nur zur Ermittlung des entsprechenden niedrigeren Steuersatzes einzubeziehen. Dabei darf die Berechnung der Einkommensteuer bei Anwendung sowohl der Tarifermäßigung als auch des (negativen) Progressionsvorbehaltes nicht dazu führen, dass eine höhere Belastung entsteht als bei ausschließlicher Anwendung der Tarifermäßigung bzw. des negativen Progressionsvorbehaltes; beide Vergünstigungen müssen zur Anwendung kommen, wobei allerdings die Steuerentlastung nur den Tarif betrifft und der Entlastungsbetrag maximal auf den Betrag der Rückzahlung zu beschränken ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1788 Nr. 20
UAAAD-87569

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