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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 3063/10 Z

Gesetze: ZK Art. 5a Abs. 1 Unterabs. 1 Art. 5a Abs. 2; ZKDVO Art. 14k Abs. 1 Buchst. f; BDSG § 3 Abs. 5 § 4 Abs. 1 § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b § 32 Abs. 1

Statusbewilligung als „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter” und Erteilung des AEO-Zertifikats F unter bestimmten Bedingungen auf Grund von internem Abgleich mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr. 881/2002/EG (Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) möglich

Leitsatz

  1. Die Bewilligung des Status eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten” und die Erteilung des AEO-Zertifikats F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) kann von dem internen Abgleich der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten des Antragstellers mit den Namenslisten der Verordnungen Nr. 2580/2001/EG und Nr. 881/2002/EG über Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus abhängig gemacht werden.

  2. Der Vorbehalt des gesetzlich Zulässigen in Art. 14k Abs. 1 Buchst, f ZKDVO ist als Verweisung auf das einzelstaatliche Arbeits- und Datenschutzrecht zu verstehen.

  3. Die Befugnis zu dem geforderten Abgleich mit den Namenslisten der EG-Verordnungen ergibt sich aus § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BDSG.

  4. Ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Bediensteten ist nicht erkennbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-87568

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