Keine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer nach Aufhebung einer ordnungsgemäßen und zutreffenden Kapitalertragsteueranmeldung
durch überlagernden Steuerbescheid
Leitsatz
1. Ist ein Entrichtungsschuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen,
kann er entweder durch Haftungsbescheid oder durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden; der Finanzbehörde steht
insoweit ein Wahlrecht zu.
2. Auch das Vorgehen über einen Nachforderungsbescheid ändert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung
eines Haftungsanspruchs handelt mit der Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der einschlägigen Haftungsnorm zu beachten
sind.
3. Auch die vollständige Aufhebung der mittels Steueranmeldung festgesetzten Steuer durch das FA unterfällt dem Regelungsgehalt
des § 167 Abs. 1 S. 1 AO.
4. Bei summarischer Prüfung besteht keine Verpflichtung zur erneuten Anmeldung von Kapitalertragsteuer, nachdem das FA eine
ordnungsgemäße und zutreffende Kapitalertragsteueranmeldung durch überlagernden Steuerbescheid aufgehoben hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 224 Nr. 4 EFG 2011 S. 2086 Nr. 23 Ubg 2012 S. 195 Nr. 3 WAAAD-87564
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