keine Vermittlung einer gewerblichen Prägung durch originär gewerblich geprägte Obergesellschaft
Betriebsaufspaltung auch mit Vor-GmbH
Feststellung einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung auch bei anschließender Rückgängigmachung auf
der Ebene der Obergesellschaft
Leitsatz
1. Ist eine originär gewerblich tätige Personengesellschaft (Obergesellschaft), an der nur natürliche Personen beteiligt sind,
als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen nicht originär gewerblich tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft
(Untergesellschaft) beteiligt, liegt kein Fall der gewerblichen Prägung i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 EStG vor (hier: beide
Personengesellschaften in der Rechtsform der OHG).
2. Der Annahme einer Betriebsaufspaltung mit einer im Wege der Sachgründung von einer OHG gegründeten GmbH steht nicht entgegen,
dass die durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstehenden Anteile bereits veräußert sind und damit die mit
der Vor-GmbH bestehende personelle Verflechtung mit der Eintragung endet.
3. Von der Qualifizierung einer Betriebsaufgabe nebst Aufdeckung der stillen Reserven in Folge der Beendigung der Betriebsaufspaltung
ist bei der Einkünftefeststellung auf der Ebene einer vermögensverwaltenden OHG als Untergesellschaft nicht deshalb abzusehen,
weil die fingierte Entnahme auf der Feststellungsebene der originär gewerblich tätigen Obergesellschaft, die die Beteiligung
im Betriebsvermögen hält, wieder rückgängig zu machen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 2067 Nr. 23 KÖSDI 2012 S. 17728 Nr. 1 MAAAD-87563
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