Zuordnung eines Oldtimers zum
Privat- oder Betriebsvermögen eines Arztes
Leitsatz
Ein auch für Rennen und
Fahrtrainings, bei denen der Steuerpflichtige als Rennarzt tätig wird,
genutzter Oldtimer, der nach der 1%-Regel vom Steuerpflichtigen als
Betriebsfahrzeug behandelt wird, ist Liebhabereivermögen und kann kein
gewillkürtes Betriebsvermögen sein, wenn die Reparaturkosten gegenüber dem
historisch niedrigen Anschaffungspreis so erheblich ins Gewicht fallen, dass
demgegenüber die betriebliche Nutzung keinen bedeutsamen Umfang hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 15/2011 S. 708 DStR 2013 S. 6 Nr. 33 DStRE 2013 S. 1217 Nr. 20 EFG 2011 S. 2083 Nr. 23 Ubg 2013 S. 714 Nr. 11 BAAAD-87438
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