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NWB BB 8/2011 S. 229

Befristete Arbeitsverträge: Keine vorzeitige Kündigung möglich

Wenn Sie oder Ihre Mandanten mit einem Mitarbeiter einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen, haben beide Seiten nur dann eine Möglichkeit, vorzeitig zu kündigen, wenn dies auch ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart ist. Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen beide Seiten bis zum Vertragsende leisten.

Verstößt ein Mitarbeiter gegen den Vertrag, muss er einen eventuellen entstandenen Schaden ersetzen. Das hat das Arbeitsgericht Siegen entschieden (vgl. ArbG Siegen, Urteil vom 18. 1. 2011 - 2 Ca 464/09).