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NWB BB 8/2011 S. 229

Keine unerlaubte Verwendung fremder Markenlogos

Mandanten, die Produkte etablierter Markenanbieter verkaufen oder Dienstleistungen rund um eine Marke anbieten (z. B. Reparaturen oder Serviceleistungen), dürfen bekannte Markenlogos nicht ohne Zustimmung verwenden. Sie verstoßen damit nämlich gegen das Markenrecht und müssen u. U. mit Abmahnungen oder Unterlassungsklagen rechnen (vgl. ).

Praxistipp

Um Konflikte und Ärger zu vermeiden, ist es unabdingbar, dass sich Ihre Mandanten die Zustimmung für die Verwendung der Logos vom Markeninhaber möglichst schriftlich einholen.