1. Anteilige Berücksichtigung der Aufwendungen für einen als Wohn-/Arbeitszimmer (je 50 %) genutzten Raum als Betriebsausgaben: Ist nach Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Großen Senat des , BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) auch im "Bereich Arbeitszimmer" eine Aufteilung in einen betrieblichen und einen privaten Anteil zulässig? Revisionszulassung wegen Abweichung vom .
2. Berücksichtigung der privaten Nutzung eines betrieblichen VW-Transporters nach der 1 %-Regelung oder scheidet diese aus, weil das Fahrzeug für eine Privatnutzung ungeeignet ist?
Hinweis: Nach Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs durch wird das Verfahren X R 32/11 fortgeführt.
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