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Arbeitsrecht | Vertragsstrafenabrede bei Nichtantritt der Arbeit
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer grds. noch nicht unangemessen i. S. des § 307 Abs. 1 BGB, wenn sie für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein befristetes Probearbeitsverhältnis nicht antritt, eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht und die Kündigungsfrist während der Probezeit einen Monat beträgt. Im Streitfall war eine solche Abrede zwischen einer Steuerberaterkanzlei und einer Diplom-Finanzwirtin für den Bereich Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung unter der Überschrift „Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses” vereinbart worden; außerdem war die ordentliche Kündigung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Die Beklagte teilte gleichwohl vorab mit, dass sie das Ar...