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NWB Nr. 30 vom Seite 2532

Bundesrat billigt Regierungsentwurf zur zeitnahen Betriebsprüfung

[i]Einheitliche Rahmenbedingungen für zeitnahe Betriebsprüfung verbindlich festgelegtDer Bundesrat hat am der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung zugestimmt (BR-Drucks. 330/11 und 330/11 [B]). Durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll das Institut der „zeitnahen Betriebsprüfung” in der Betriebsprüfungsordnung (§ 4a BpO) verankert werden. In § 4a BpO werden erstmals bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen für eine zeitnahe Betriebsprüfung verbindlich festgelegt. Die Finanzbehörde kann Steuerpflichtige dabei für eine zeitnahe Betriebsprüfung auswählen. Eine Betriebsprüfung soll zeitnah sein, wenn der Prüfungszeitraum einen oder mehrere gegenwartsnahe Besteuerungszeiträume umfasst. Gegenwartsnah soll eine zeitnahe Betriebsprüfung nur dann bleiben, wenn die anfängliche Bereitschaft von Unternehmen und Finanzbehörde zu Effizienz und Kooperation während der gesamten Prüfungsdauer aufrechterhalten und proaktiv in der Prüfungspraxis umgesetzt wird. Eine zeitnahe Betriebsprüfung soll dabei nur für die Prüfungszeiträume durchgeführt werden, zu denen dem Finanzamt rechtsverbindliche und vollständige Steuererklärungen (§ 150 AO) vorliegen. Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen (§ 202 AO), damit der Steuerpflichtige und verwaltungsinterne Stellen (z. B. der ...