Umsatzsteuer für den Bezugsstrom kleiner Energieerzeugungsanlagen
Bezug:
Energieerzeugungsanlagen benötigen auch Strom für den eigenen Verbrauch, also für den Betrieb der Anlage selbst (Bezugsstrom).
Die Clearingstelle EEG (Neutrale Einrichtung zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG, errichtet durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) hat dazu ermittelt, dass bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW der Bezugsstrom maximal rund 4 kW/Jahr beträgt. Sie empfiehlt den Betreibern solcher Anlagen, auf die gesonderte Erfassung des durch die Anlage verbrauchten Stroms zu verzichten und den erzeugten Strom durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre zu erfassen. Diese Empfehlung gilt ausdrücklich nur für den Fall, dass keine anderen Verbrauchseinrichtung als die Anlage selbst über denselben Anschluss Strom aus dem Netz entnimmt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Es bestehen keine Bedenken, wenn Betreiber von Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kW den erzeugten Strom durch Einrichtungszähler ohne Rücklaufsperre erfassen, soweit nicht andere Verbrauchseinrichtungen (als die Anlage selbst) über denselben Anschluss Strom aus dem Netz beziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann in diesen Fällen auf eine umsatzsteuerliche Erfassung des von der Anlage selbst verbrauchten Strom sowie des entsprechenden Einspeisestroms verzichtet werden.
OFD Frankfurt/M. v. - S
7100 A - 163 - St
110
Fundstelle(n):
USt-Kartei
HE § 3 UStG Fach S
7100 Karte 21
OAAAD-87169