Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spielgeräten nach dem
Stückzahlmaßstab
keine Vorlagepflicht zum BVerfG, wenn zu
erwarten ist, dass die angefochtene Regelung anwendbar bliebe
keine Kompetenz der FG zur Aufhebung einer als verfassungswidrig
angesehenen Regelung
Leitsatz
1. Die in § 3 Abs. 2 S. 1
VgStG-Sp-Berlin (Gesetz über eine Vergnügungsteuer für Spielautomaten) in der
Fassung vom angeordnete Besteuerung von Spielgeräten nach dem
Stückzahlmaßstab verletzt möglicherweise das Gebot gleichheitsgerechter
Besteuerung und könnte daher unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG sein.
2. Trotz Überzeugung des Gerichts von
der Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Vorschrift besteht keine
Vorlagepflicht zum BVerfG, wenn das Gericht aufgrund einer zu einer
vergleichbaren Regelung eines anderen Bundeslands (hier § 4 Abs. 1 des
Hamburgischen SpStG) ergangenen Entscheidung des BVerfG davon überzeugt ist,
dass das BVerfG allenfalls die Unvereinbarkeit feststellen würde und es im
Ergebnis bei der Anwendbarkeit der angefochtenen Regelung bliebe.
3. Es steht nicht in der Kompetenz
des FG, eine für verfassungswidrig gehaltene Vorschrift aufzuheben. Dem steht
nicht entgegen, dass die verwaltungsgerichtliche Praxis hinsichtlich der
Anwendungsregelungen von der finanzgerichtlichen Praxis insoweit abweicht, als
die Vergnügungsteuer-Satzungen der für die Vergnügungsteuer zuständigen
Gemeinden einzelner Bundesländer (z.B. in Baden-Württemberg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland) von den
Verwaltungsgerichten rückwirkend aufgehoben werden können,
Vergnügungsteuergesetze von den FG hingegen nicht.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 161 Nr. 2 RAAAD-86880
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.