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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 154/06

Gesetze: AO § 34, AO § 69, AO § 191 Abs. 1, AO § 191 Abs. 3 S. 1, AO § 191 Abs. 3 S. 4, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 170 Abs. 10, AO § 166, AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Festsetzungsverjährung sowie Treu und Glauben bei Aufhebung eines ersten Haftungsbescheids und Erlass eines erneuten Haftungsbescheids gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen gegenüber der GmbH

Einwendungen des Haftungsschuldners gegen der Haftung zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners

Substantiierungspflicht des Haftungsschuldners bei Berufung auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung

Haftungsbegrenzung nur durch schriftliche Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführern

Leitsatz

1. Eine Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist in Bezug auf den Haftungsschuldner (hier: Geschäftsführer der GmbH) tritt auch dann ein, wenn dieser aufgrund der Vorschrift des § 34 AO zwecks Erfüllung steuerlicher Pflichten eines anderen (hier: der GmbH) zur Abgabe von Steueranmeldungen verpflichtet ist.

2. Ein Geschäftsführer einer GmbH, der als Haftungsschuldner für Steuerverbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen worden ist, ist nicht mit Einwendungen gegen die gegenüber der GmbH festgesetzten Steuern nach § 166 AO ausgeschlossen, wenn er aufgrund der zwischenzeitlichen Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der GmbH nicht mehr befugt war, gegen die der Haftung zugrunde liegenden, gegenüber der GmbH ergangenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Dieser Umstand enthebt den Geschäftsführer aber nicht der Obliegenheit, im Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides substantiierte Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen vorzutragen.

3. Beruft sich der Geschäftsführer auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung, wonach er rückständige Umsatzsteuern der GmbH nur in ungefähr dem gleichen Verhältnis hätte können und müssen wie die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber anderen Gläubigern, so dass nur eine Haftung in Höhe eines bestimmten Teils der Umsatzsteuerschulden der GmbH in Betracht komme, so muss er die Voraussetzungen hierfür substantiiert darlegen.

4. Nach Rücknahme eines ersten Haftungsbescheids ist das FA insbesondere dann nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten am Erlass eines erneuten Haftungsbescheids wegen derselben gegenüber der GmbH ergangenen Steuerfestsetzungen gehindert, wenn zwischenzeitlich eine Außenprüfung bei der GmbH betreffend diese Steuerfestsetzungen stattgefunden hat und infolge der dabei getroffenen Feststellungen anschließend ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer eingeleitet werden musste.

5. Einer internen Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern kommt eine haftungsbegrenzende Wirkung nur dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist.

Fundstelle(n):
UAAAD-86879

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