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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 2292/06 B

Gesetze: AO § 227 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g EG Art. 234 Abs. 3

Erlass von gegen einen selbstständigen Krankenpfleger festgesetzter Umsatzsteuer

eindeutige und offensichtiche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung

Beurteilung „ex ante”

Vorlagepflicht zum EuGH

Leitsatz

1. Bestandskräftig festgesetzte Steuern können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.

2. Die Frage, ob eine Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist, ist aus einer „ex-ante-Betrachtung” zu beurteilen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt.

3. Bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses des BFH in der Rechtssache „Ambulante Pflegedienste Kügler GmbH” im Jahr 2000 war die Festsetzung von Umsatzsteuer gegen einen selbstständigen Krankenpfleger als Betreiber einer Pflegestation für Hauskrankenpflege nicht in dem Sinne offensichtlich und eindeutig unrichtig, dass die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung „gleichsam ohne jede rechtliche Prüfung ins Auge springen” musste.

4. Eine Pflicht zur Vorlage durch das letztinstanzliche nationale Gericht besteht nur dann, wenn dieses Gericht eine Entscheidung des EuGH für erforderlich hält. Die Frage der Erforderlichkeit ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie bei dem unmittelbar auf § 227 AO gestützten Erlassanspruch, da es auch hier um eine auf besonderen Umständen beruhende, ausnahmsweise zu treffende Billigkeitsentscheidung geht.

Fundstelle(n):
KAAAD-86878

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