Berücksichtigung von Kindern bei
Hinausschieben des Ausbildungsbeginns
Leitsatz
1) Der Berücksichtigungstatbestand
des
§ 32 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchst.
c) EStG ist auch dann gegeben, wenn dem Kind ein
Ausbildungsplatz bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien-,
oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt
antreten kann.
2) Dies gilt auch dann , wenn das
Kind in den Monaten, in denen es auf einen Ausbildungsplatz wartet, einer
Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
3) Schiebt das Kind auf eigenen
Wunsch den Ausbildungsbeginn hinaus, ist es in den Monaten, in denen es die
Ausbildung auch aus schul-, studien-, oder betriebsorganisatorischen Gründen
nicht hätte antreten können, gleichwohl zu berücksichtigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1633 Nr. 18 AAAAD-86877
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