Wirkung einer AdV bei verzögerter Sicherheitengestellung
Leitsatz
1) Für die Verwirkung von Säumniszuschlägen kommt es im Hinblick auf eine Aussetzung der Vollziehung darauf an, ob und inwieweit
tatsächlich AdV gewährt wird.
2) Im Abrechnungsverfahren nach § 218 Abs. 2 AO ist es unerheblich, ob AdV hätte gewährt werden müssen.
3) Wird eine Aussetzung der Vollziehung "ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung" gewährt,
tritt die Wirkung der AdV ungeachtet der Anordnung und ggf. nicht rechtzeitigen Erbringung einer Sicherheitsleistung ab Fälligkeit
ein.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1641 Nr. 18 StBW 2011 S. 688 Nr. 15 GAAAD-86875
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