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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 3494/08

Leitsatz

Leitsatz:

Ein gerichtlicher Vergleich, in dem sich der Versicherte mit dem Rentenversicherungsträger über die Zuordnung von Zeiten nach dem FRG zu den Qualifikationsgruppen des SGB VI einigt, ist verbindlich. Eine Überprüfung nach § 44 SGB X ist nicht möglich. § 46 Abs. 1 SGB I ist nicht anwendbar, da eine solche einvernehmlichen Zuordnung keinen Verzicht auf Sozialleistungen beinhaltet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAD-86832

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