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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Organe des Vereins

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Vereinsorgane

Notwendige Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Neben den beiden notwendigen Vereinsorganen, über die zwingend jeder Verein verfügen muss, gibt es fakultative Vereinsorgane, wie z. B. den Verwaltungs- oder Aufsichtsrat.

II. Mitgliederversammlung

1. Funktion

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Die Mitgliederversammlung ist somit nicht die Gesamtheit aller Vereinsmitglieder. Nur die Gesamtheit der erschienenen Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.

Als Organ ist die Mitgliederversammlung zwingend und kann somit von der Satzung nicht abgeschafft werden. Dispositiv sind allerdings die Zuständigkeit und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Grundlagen des Vereins, beispielsweise über Satzungsänderungen, über seine Auflösung und über die Bestellung und Abberufung des Vorstands und wird daher auch als oberstes Vereinsorgan bezeichnet.

Praxistipp:

Gerade in Großvereinen ist es üblich, dass die Mitgliederversammlung eine sog. Delegierten- oder Vertreterversammlung wählt. Die Willensbildung durch eine Mitgliederversammlung sämtlicher (erschienenen) Mitglieder wäre zu schwerfällig, wenn nicht sogar unmöglich. Die Delegierten-/Vertreterversammlung muss allerdings ihre Rechtsgrundlage in der Vereinssatzung haben. Durch die Wahl der Delegierten/Vertreter wirken die Mitglieder des Vereins mittelbar an der Willensbildung im Verein mit.

2. Zuständigkeit

Bei der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist zwischen zwingendem Gesetzesrecht, der Satzung und - soweit diese keine Zuständigkeitsregelung enthält - dem dispositiven Gesetzesrecht zu unterscheiden. Zwingend zuständig ist die Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereins.

Im Übrigen steht der Mitgliederversammlung eine (abdingbare) Auffangzuständigkeit in “allen Angelegenheiten des Vereins“ zu, soweit sie nicht in den Bereich der Geschäftsführung und Vertretung oder der satzungsmäßigen Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans fallen.

Praxistipp:

Üblicherweise beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes, über vereinsinterne Streitigkeiten zwischen Organmitgliedern oder verschiedenen Vereinsorganen, oder über die Ordnungsmäßigkeit der Willensbildung in einem Vereinsorgan.

Zuständig ist die Mitgliederversammlung nur für den vereinsinternen körperschaftlichen Vorgang der Willensbildung durch Beschlussfassung. Die Ausführung des Beschlusses ist hingegen eine Maßnahme der Geschäftsführung, die dem Vorstand obliegt.

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