Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug:
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.617 Euro.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1.283 Euro;
für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 641 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum um 283 Euro.
Das (BStBl 2011 I S. 41) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 5
- S 2353/08/10007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 736
BB 2011 S. 1942 Nr. 32
DB 2011 S. 1665 Nr. 30
DStR 2011 S. 1322 Nr. 28
EStB 2011 S. 298 Nr. 8
GStB 2011 S. 40 Nr. 10
StB 2011 S. 263 Nr. 8
StBW 2011 S. 693 Nr. 15
CAAAD-86752