BGH Beschluss v. - 4 StR 233/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Essen vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls und anderem unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es wegen Diebstahls in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Darüber hinaus hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Maßregel drei Monate der Freiheitsstrafen zu vollziehen sind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafen vor der Maßregel hat keinen Bestand, weil sich der mögliche Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache seit dem verbüßte Strafhaft bereits erledigt hat.

Insofern ist das Landgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, dass bei Verhängung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen § 67 StGB für diese Strafen einheitlich gilt (vgl. ). Es hat jedoch - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat - die Dauer des Vorwegvollzugs bei einer voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren falsch errechnet (richtig sechs Wochen, statt drei Monate). Der Senat muss diesen Ausspruch indes nicht berichtigen, sondern kann die Anordnung über die Dauer der vorweg zu vollstreckenden Freiheitsstrafe entfallen lassen (vgl. ). Da sich der Angeklagte in der einbezogenen Sache bereits in Haft befindet und inzwischen mehr als ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen durch Anrechnung (§ 51 Abs. 2 StGB) erledigt ist, bleibt für eine Anordnung eines Vorwegvollzugs kein Raum mehr.

Fundstelle(n):
DAAAD-86688