Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Schuldfähigkeitsprüfung wegen Spielsucht
Gesetze: § 370 AO, § 20 StGB, § 21 StGB
Instanzenzug: Az: XX Urteil
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit zwei Beschwerdeführer die "inflationäre Verwendung" des Begriffs "Kumpane" rügen, ist es zwar zutreffend, dass die Begründung eines Urteils - schriftlich wie mündlich - sachlich sein soll (vgl. , NStZ-RR 2000, 293). Abwertende, persönlich gefärbte Ausführungen zur Persönlichkeit eines Angeklagten sind ebenso untunlich wie "romanhafte Ausführungen" (vgl. , StV 2002, 303; , NStZ-RR 1999, 261). Aus den Urteilsgründen ist jedoch hinreichend erkennbar, dass die Strafkammer den Begriff "Kumpan" (der dem altfranzösischen Begriff "compain" für "Genosse" entlehnt ist, vgl. Duden, Herkunftswörterbuch, 4. Aufl. 2007) hier wertungsfrei im Sinne von "Tatgenossen" und synonym zu den - sachlich zutreffenden - Begriffen "Mittäter" bzw. "Mitglied einer Bande" verwendet. Es ist deshalb nicht zu besorgen, die Strafkammer habe sich bei der Verhängung der Strafen rechtsfehlerhaft von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
2. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer einen Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgelehnt. Mit Blick auf den Gesetzeswortlaut der §§ 20, 21 StGB wären auch umfangreiche Ausführungen in den Urteilsgründen zu der insoweit von einem Angeklagten geltend gemachten "Spielsucht" (vgl. dazu z.B. , NStZ 2005, 281; , NStZ 2005, 207; , NStZ 1994, 501) nicht veranlasst gewesen, denn es ist fernliegend, dass sich diese "bei der Begehung der Tat" - hier einer Steuerhinterziehung - ausgewirkt haben könnte. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Beeinträchtigungen der psychischen Funktionsfähigkeit des Angeklagten sind im Rahmen der §§ 20, 21 StGB nur insoweit von Belang, als sie sich auf seine Handlungsfähigkeiten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 20 Rn. 44). Bei den hier begangenen Steuerhinterziehungen lässt sich ein solcher Einfluss einer etwaigen Spielsucht von vornherein ausschließen. Denn Gegenstand dieser Taten war auch nach der Einlassung des Angeklagten (vgl. UA S. 185) nicht, dem Angeklagten kurzfristig zusätzliche Mittel zur Fortsetzung des Spielens zu verschaffen (vgl. zu diesem Kriterium BGH, NStZ 1994, 501); dazu waren sie ungeeignet. Vielmehr bestand der Tatplan darin, längerfristig Gewinne auf Kosten des Steuerfiskus zu machen. Soweit die kriminellen Handlungen des Angeklagten aber schon nach dem Tatbild unabhängig von einer etwaigen Suchtbeeinflussung begangen wurden, brauchte die Strafkammer der Frage, ob eine solche Sucht besteht, nicht nachzugehen."
Die Ausführungen der Strafkammer waren auch nicht mit Blick auf § 267 StPO geboten. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen weder der Darstellung eines bis in verästelte Einzelheiten aufzuarbeitenden "Gesamtgeschehens" noch der Nacherzählung des Ablaufs der Ermittlungen oder der Dokumentation des Inhalts der Beweisaufnahme, sondern sie sollen dem Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen lassen (, NStZ-RR 2009, 183; , NStZ 2007, 720; , NStZ-RR 1998, 277; Peglau in BeckOK-StPO, § 267 Rn. 20).
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1647 Nr. 9
CAAAD-86671