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Bilanzierung | Aktivierung einer erst nach dem Bilanzstichtag abgerechneten Forderung
Forderungen sind zum Bilanzstichtag zu aktivieren, wenn sie realisiert sind . Dies ist nach dem BFH der Fall, wenn die wirtschaftlichen Ursachen, die für die Entstehung der Forderung wesentlich sind, im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs rechnen kann. Die Aktivierung setzt nach dem BFH nicht voraus,
[i]Rechnung, Abrechnung oder Fälligkeit sind keine Voraussetzungen dass am Bilanzstichtag bereits eine Rechnung erteilt worden ist,
dass der geltend gemachte Anspruch bereits am Bilanzstichtag abgerechnet worden ist oder
dass die Forderung am Bilanzstichtag schon fällig ist.
Im Streitfall ging es um einen bilanzierenden Versicherungsmakler, der bei einer Gesamtschadensquote von höchstens 50 % im von ihm vermittelten Bestand einen Anspruch auf eine ...