Haftung des Vertretenen für einen gem. § 35 AO Handelnden
Leitsatz
Verfügungsberechtigt i.S.d. § 35 AO ist derjenige, der die Fähigkeit hat aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht
im Außenverhältnis wirksam zu handeln. Einschränkungen im Innenverhältnis sind unbeachtlich.
Ein Angestellter in einem Milcherzeugungsbetrieb, der für die Milchgeldabrechnungen, für die Quotenbewirtschaftung der Referenzmengen
sowie für die Abrechnungen mit den Milcherzeugern verantwortlich ist und der die Anmeldungen für die Milchgarantiemengenabgabe
erstellt, ist insoweit als Verfügungsberechtigter i.S. des § 35 AO anzusehen.
Soweit der Verfügungsberechtigte durch Verwendung von Codenummern anderer Milcherzeuger das Milchkontingent auf mehrere Erzeugerbetriebe
verteilt und dadurch die Milchgarantiemengenabgabe hinterzieht, haftet der Vertretene für die zurückgeforderten Milchgelder,
wenn aufgrund eines Organisationsmangels eine sachgerechte Beaufsichtigung des Handelnden fehlt.
Der Ablaufhemmung der 10-jährigen Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung gem. § 171
Abs. 5 AO bis zum Erlass der daraufhin ergangenen Steuerbescheide gilt aufgrund der Verweisung in § 191 Abs. 3 S. 1 AO auch
für Haftungsbescheide.
Fundstelle(n): PStR 2012 S. 188 Nr. 8 VAAAD-86588
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