FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 90/06 EFG 2011 S. 997 Nr. 11
Gesetze:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Kein Kindergeldanspruch bei Au-pair-Aufenthalt der Tochter in den USA und Besuch von Kursen über amerikanische Geschichte,
Kultur und Präsidenten
Leitsatz
1. Auslands-Sprachaufenthalte volljähriger Kinder können nur dann als Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst.
a EStG anerkannt werden, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen
bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. Sind Auslandssprachaufenthalte
z. B. im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen nicht mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden, z. B. mit dem Besuch
einer allgemeinbildenden Schule, eines Colleges oder einer ausländischen Universität, können sie regelmäßig nur dann als Berufsausbildung
anerkannt werden, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht im Umfang von mindestens 10 Unterrichtsstunden
pro Woche begleitet werden.
2. Von der volljährigen Tochter im Rahmen eines Au-pair-Aufenthalts in den USA besuchte, nicht vorrangig auf die Sprachausbildung
gerichtete Kurse über amerikanische Geschichte, Kultur und Präsidenten genügen grundsätzlich auch dann nicht den Anforderungen
an eine hinreichend gründliche theoretisch-systematische Sprachausbildung, wenn zwar in diesen Kursen nur Englisch gesprochen
worden ist bzw. alle schriftlichen Arbeiten auf Englisch zu erfolgen hatten, wenn jedoch die Kurse an deutlich weniger als
zehn Stunden pro Woche stattgefunden haben und zudem nicht zwingende Zugangsvoraussetzung für das von der Tochter anschließend
aufgenommene BWL-Studium waren.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 997 Nr. 11 SAAAD-86576
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.