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Die ertragsteuerlichen Regelungen des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform
Rechtsgrundlagen:
§§ 3, 5, 34, 34b, 34c, 50c, 52 EStG; §§ 8, 54 KStG; §§ 4, 5, 7, 12, 27 UmwStG jeweils i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform.
Mit der Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer mit Wirkung ab Erhebungszeitraum 1998 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, dessen Verkündung unmittelbar bevorsteht (auf die entsprechenden Daten wird zu gegebener Zeit hingewiesen), wurde ein mit dem Entwurf eines JStG 1996 (BT-Drucks. 13/901) begonnenes Gesetzesvorhaben abgeschlossen. Für das Beitrittsgebiet i. S. des Art. 3 EV verbleibt es gem. § 37 GewStG für die Erhebungszeiträume 1996 und 1997 bei der Nichtanwendung der Vorschriften über die Gewerbekapitalsteuer. Diese Entlastung soll durch verschiedene Regelungen des EStG, des KStG und des UmwStG, die in unterschiedlicher Weise die Ertragsbesteuerung unternehmerischer Aktivitäten berühren, kompensiert werden. Dabei wurden u. a. Einzelvorschläge aus (noch) nicht verwirklichten Gesetzesvorhaben übernommen. Vorbehaltlich abweichender Sonderregelungen sind die ergänzten und geänderten Vorschriften erstmals für den VZ 1997 anzuwenden.
I. Änderungen des EStG
1. Wegfall der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen (§ 3 Nr. 66 EStG)
Gem. § 3 Nr. 66 EStG sind Erhöhungen des Betr...