Pensionsrückstellungen bei Sparkassen nach Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BFH, wonach für eine Pensionsverpflichtung eine Rückstellung nicht gebildet werden darf, wenn der versorgungsverpflichtete Arbeitgeber Mitglied einer Versorgungskasse ist und die Versorgungsleistungen von dieser Kasse im sog. Umlageverfahren erbracht werden (vgl. z. B. , BStBl 2010 II S. 187), wurde das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) geändert und am im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt 2011, 246 veröffentlicht. Es trat rückwirkend zum in Kraft.
Für Sparkassen bzw. deren Träger wurde die Pflichtmitgliedschaft im Bayerischen Versorgungsverband aufgehoben (vgl. Art. 42 Abs. 1 S. 2 VersoG n. F.).
Nach dem BStBl 2010 I S. 138 (vgl. Karte 24,1) wäre regelmäßig zum Bilanzstichtag mit der sukzessiven Auflösung der nach der BFH-Rechtsprechung nicht mehr anzuerkennenden Rückstellungen begonnen worden.
Es ist aber die Frage aufgeworfen worden, ob nicht im Hinblick auf die gesetzliche Änderung hin weiterhin eine vollumfängliche Bilanzierung der Pensionsrückstellungen zum zulässig ist. Diese Frage wurde zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis abgestimmt:
Ist am Bilanzstichtag davon auszugehen, dass aufgrund (künftig) geänderter gesetzlicher Regelungen (hier: Wegfall der Zwangsmitgliedschaft) die Pensionsverpflichtungen nicht mehr von der umlagefinanzierten Versorgungskasse erfüllt werden, ist die Pensionsrückstellung bei der Sparkasse weiterhin zu bilanzieren.
Allerdings reicht allein die gesetzliche Änderung über die Aufhebung der Pflichtmitgliedschaft für diese Annahme nicht aus. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob am Bilanzstichtag tatsächlich der Ausstieg auch wahrscheinlich ist. Die Feststellungslast trägt die Sparkasse.
Erfolgt der Austritt aus dem Versorgungsverband bis zum ersten Bilanzstichtag nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes, kann im Sinne eines Anscheinsbeweises grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei dieser Sparkasse der Ausstieg bereits zum wahrscheinlich war.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2176.1.1-1 St32
Fundstelle(n):
ESt-Kartei
BY § 6a
EStG Karte 24.2 - 32/2011 -
BB 2011 S. 1970 Nr. 32
UAAAD-86451